§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
Stand: 27.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/74#abs-1 (1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/74#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 74 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Paderborn, 08.07.2016 – 5 T 206/16
- VG Stuttgart, 18.04.2008 – 9 K 3804/07Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.05.2005 – I-3 Wx 127/05
- VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 – 12 S 3651/20Zitiert von 11
- VG Kassel, 19.02.2020 – 4 K 2483/16.KS
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.